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Die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) an einer Außenfassade kann dazu führen, dass der vorgeschriebene Grenzabstand zu Nachbargrundstücken oder öffentlichen Flächen nicht eingehalten wird. Ob und in welchem Umfang dies zulässig ist, hängt von den Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) sowie von brandschutztechnischen Anforderungen ab.
1. Grenzabstandsregelungen nach Bauordnungsrecht
Die meisten Landesbauordnungen (LBO) schreiben je nach Gebäudeklasse und Bauhöhe einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze vor. Eine nachträglich angebrachte WDVS-Dämmung verändert die Außenkontur des Gebäudes und kann somit den Grenzabstand reduzieren.
In vielen Bundesländern existieren jedoch Ausnahmeregelungen, die eine geringfügige Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die Dämmung erlauben:
- Bayern (BayBO, Art. 6 Abs. 6): Bis zu 25 cm darf die Dämmung in den Grenzbereich hineinragen.
- Baden-Württemberg (§ 5 Abs. 6 LBO BW): Ebenfalls bis zu 25 cm zulässig.
- Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen: In der Regel 16 bis 25 cm, abhängig von brandschutztechnischen Vorgaben.
- Sachsen (§ 6 Abs. 9 SächsBO): Bis zu 20 cm erlaubt.
- Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz: Unterschiedliche Regelungen je nach Kommune, meist zwischen 16 und 25 cm.
In vielen Fällen ist eine geringfügige Überschreitung bis zu 25 cm zulässig, sofern keine anderen bau- oder nachbarrechtlichen Einschränkungen bestehen.
2. Brandschutzanforderungen bei WDVS-Dämmung im Grenzbereich
Wenn eine WDVS-Dämmung an einer Grenzwand oder nahe der Grenze angebracht wird, gelten zusätzliche Brandschutzauflagen. Besonders relevant ist die Brennbarkeit des Dämmmaterials:
- Normalerweise brennbare Dämmstoffe (z. B. Polystyrol, EPS) können an grenznahen Gebäuden unzulässig sein.
- Nicht brennbare Dämmstoffe (z. B. Mineralwolle, Steinwolle, Baustoffklasse A1 oder A2) sind in vielen Fällen vorgeschrieben.
- Brandriegel aus nicht brennbaren Materialien (z. B. oberhalb von Fenstern) können erforderlich sein.
- Bei direkter Grenzbebauung kann eine massive, nicht brennbare Fassadenkonstruktion vorgeschrieben werden.
Vor allem für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 (ab 7 m Höhe) gelten strenge Vorgaben für den Brandschutz.
3. Möglichkeiten bei Unterschreitung des Grenzabstands
Falls eine WDVS-Dämmung den erforderlichen Grenzabstand unterschreiten würde, gibt es verschiedene Lösungsansätze:
- Prüfung, ob die Toleranzregelung des jeweiligen Bundeslands (bis 25 cm) greift.
- Verwendung nicht brennbarer Dämmstoffe (z. B. Mineralwolle statt Polystyrol), um brandschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen.
- Einholung einer Ausnahmegenehmigung oder Duldung durch das Bauamt, insbesondere bei Bestandsgebäuden.
- Alternative Dämmmethoden wie Innendämmung oder Hochleistungsdämmstoffe (z. B. Aerogel, Vakuumdämmung) in Betracht ziehen.
- Nachbarschaftliche Zustimmung einholen, wenn eine Grenzbebauung betroffen ist.
In vielen Fällen kann eine individuelle Anfrage beim zuständigen Bauamt klären, ob eine Duldung oder Abweichung von den Grenzabstandsvorgaben möglich ist.
4. Fazit
- Eine WDVS-Dämmung kann in vielen Bundesländern bis zu 25 cm über die Baugrenze hinausragen, ohne dass der Grenzabstand als verletzt gilt.
- Brandschutzvorgaben sind entscheidend, insbesondere wenn brennbare Dämmstoffe verwendet werden sollen.
- Bei bestehenden Gebäuden gibt es oft Möglichkeiten zur Ausnahmegenehmigung oder Duldung durch das Bauamt.
- Falls der Grenzabstand nicht eingehalten werden kann, sind alternativ dünnere Hochleistungsdämmstoffe oder Innendämmungen eine Option.
Vor der Sanierung ist eine Absprache mit der Baubehörde oder einem Sachverständigen ratsam, um rechtliche Probleme und mögliche nachträgliche Rückbauverpflichtungen zu vermeiden.