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Die Abnahme einer Schornsteinanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme der daran angeschlossenen Feuerstätte erfolgen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, um die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen zu gewährleisten. Gemäß § 82 der Musterbauordnung dürfen Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Es ist daher unerlässlich, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger frühzeitig in die Planung und Installation der Schornsteinanlage einzubeziehen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die Abnahme reibungslos verläuft.