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Die Gewährleistungsfrist bei einem schlüsselfertigen Bau beträgt in der Regel 5 Jahre. Dies ist die gesetzliche Frist, die nach § 634a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Bauwerke gilt. Während dieser Frist ist das Bauunternehmen verpflichtet, für Mängel an der Bauleistung aufzukommen, die während oder nach der Bauabnahme auftreten und auf fehlerhafte Bauausführung oder Materialmängel zurückzuführen sind.
Hier sind die wichtigsten Punkte zur Gewährleistungsfrist beim schlüsselfertigen Bau:
1. Beginn der Gewährleistungsfrist
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, an dem der Bauherr das Bauprojekt offiziell abnimmt und erklärt, dass die Bauleistungen abgeschlossen sind und keine schwerwiegenden Mängel vorliegen.
- Nach der Abnahme startet die 5-jährige Frist, in der Mängel, die während des normalen Gebrauchs oder aufgrund versteckter Baumängel auftreten, geltend gemacht werden können.
2. Was ist während der Gewährleistungsfrist abgedeckt?
- Baumängel: Mängel, die durch unsachgemäße Bauausführung oder durch den Einsatz fehlerhafter Materialien entstehen, sind während der Gewährleistungsfrist abgedeckt. Dazu gehören etwa Risse in Wänden, undichte Dächer, Feuchtigkeitsprobleme oder Mängel an der Haustechnik (Sanitär, Heizung, Elektro).
- Versteckte Mängel: Mängel, die bei der Abnahme nicht sofort erkennbar waren, aber später auftreten (z.B. durch Setzungsrisse, fehlerhafte Installationen), fallen ebenfalls unter die Gewährleistung.
- Nachbesserung: Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Mängel zu beheben. Dies kann durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz erfolgen.
3. Pflichten des Bauherrn während der Gewährleistungsfrist
- Mängelanzeige: Der Bauherr muss Mängel unverzüglich anzeigen, sobald sie entdeckt werden. Diese Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen und sollte so präzise wie möglich sein, um dem Bauunternehmen die Chance zur Nachbesserung zu geben.
- Frist zur Mängelbeseitigung: Nach der Mängelanzeige muss dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel gesetzt werden. Die Länge der Frist hängt von der Art des Mangels ab.
4. Gewährleistung für Teile des Gebäudes
- Für bewegliche Teile, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind (z.B. Haushaltsgeräte oder Einbaumöbel), kann die Gewährleistungsfrist kürzer sein (in der Regel 2 Jahre). Es kommt darauf an, ob diese als Bestandteil des Gebäudes oder als separate Geräte angesehen werden.
5. Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelansprüche
- Wenn ein Mangel während der Gewährleistungsfrist auftritt und gemeldet wird, kann sich die Frist für diesen Mangel verlängern, da der Bauunternehmer auch nach Ablauf der 5 Jahre für die Behebung haftet, solange der Mangel rechtzeitig gemeldet wurde.
6. Gewährleistungsbürgschaft
- Viele Bauherren lassen sich von dem Bauunternehmen eine Gewährleistungsbürgschaft stellen. Diese Bürgschaft dient als Sicherheit dafür, dass das Bauunternehmen auch nach der Fertigstellung und während der Gewährleistungsfrist für Mängel haftet. Falls das Bauunternehmen zahlungsunfähig wird oder die Mängel nicht beseitigt, springt die Bürgschaft ein und deckt die Kosten für die Mängelbeseitigung ab.
Fazit:
Die Gewährleistungsfrist bei einem schlüsselfertigen Bau beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Während dieser Zeit ist das Bauunternehmen verpflichtet, für Baumängel aufzukommen, die durch fehlerhafte Ausführung oder Materialmängel entstehen. Es ist wichtig, Mängel rechtzeitig zu melden und dem Bauunternehmen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Eine Gewährleistungsbürgschaft kann zusätzliche Sicherheit bieten.