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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt, welche Aufgabenbereiche Architekten und Ingenieure übernehmen können und wie sie dafür honoriert werden. Allerdings gibt es nicht für jede Leistungsphase eine gesetzliche Vorgabe, dass diese zwingend von einem zugelassenen Architekten durchgeführt werden muss. Vielmehr hängt dies von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und den Spezifika des Bauvorhabens ab.
Hier ist eine Übersicht der Aufgabenbereiche, die typischerweise von einem zugelassenen Architekten durchgeführt werden sollten oder in bestimmten Fällen müssen:
1. Planungsaufgaben und Bauantragsstellung
- Leistungsphasen 1-4: Die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung (insbesondere die Einreichung des Bauantrags) werden üblicherweise von einem zugelassenen Architekten oder einem Ingenieur übernommen.
- Bauantragsstellung: In Deutschland ist die Bauantragsstellung für bestimmte Bauvorhaben nur durch zugelassene Architekten oder Bauvorlageberechtigte Ingenieure möglich. Diese Bauvorlageberechtigung ist in den Landesbauordnungen geregelt und besagt, dass der Bauantrag und die dafür notwendigen Pläne nur von Personen eingereicht werden dürfen, die in der Architektenliste oder Ingenieurliste des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind.
2. Entwurfs- und Ausführungsplanung
- Leistungsphasen 3 und 5 (Entwurfsplanung und Ausführungsplanung) sollten in der Regel von einem zugelassenen Architekten erstellt werden, da sie grundlegende gestalterische, technische und genehmigungsrechtliche Aspekte des Projekts umfassen. Es handelt sich hierbei um komplexe Planungsleistungen, die tiefes Fachwissen und die Einhaltung der Bauregeln erfordern.
- Ausführungsplanung: Besonders die technische und detaillierte Ausführungsplanung erfordert fundierte baurechtliche und baupraktische Kenntnisse, die in der Regel von einem zugelassenen Architekten oder einem qualifizierten Ingenieur erbracht werden.
3. Bauüberwachung (Objektüberwachung)
- Leistungsphase 8: Die Objektüberwachung kann auch von Bauleitern oder Ingenieuren übernommen werden, muss aber nicht zwingend von einem zugelassenen Architekten durchgeführt werden. Hier gibt es mehr Flexibilität, da es sich primär um die Überwachung der Ausführung der Bauarbeiten handelt. In der Praxis wird diese Leistung jedoch häufig von einem Architekten übernommen, da dieser die Baupläne am besten kennt und dafür Sorge tragen kann, dass die Ausführung gemäß der Planung erfolgt.
4. Besondere Aufgaben im Bereich Denkmalschutz oder Gestaltungswettbewerbe
In besonderen Fällen, wie beispielsweise beim Denkmalschutz oder speziellen Gestaltungswettbewerben, kann es erforderlich sein, dass diese Aufgaben von einem zugelassenen Architekten übernommen werden, insbesondere wenn spezielle städtebauliche oder denkmalpflegerische Anforderungen gestellt werden.
5. Beratung und Bauleitung
- Beratungsleistungen in den frühen Leistungsphasen oder die Koordination mit Fachplanern (z.B. Statik, Haustechnik) können auch von anderen Fachleuten durchgeführt werden, müssen aber nicht zwingend von einem zugelassenen Architekten erbracht werden.
- Die Bauleitung (Leistungsphase 8) kann von einem Bauleiter, Ingenieur oder Architekten durchgeführt werden, sofern diese Personen über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen im Bauwesen verfügen.
6. Wann ist ein zugelassener Architekt zwingend erforderlich?
- Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4): Die Einreichung des Bauantrags darf in den meisten Bundesländern nur durch eine bauvorlageberechtigte Person erfolgen, in der Regel ein zugelassener Architekt oder Ingenieur. Diese Person ist für die rechtliche Korrektheit und die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben verantwortlich.
- Statische Berechnungen und Brandschutzkonzepte: Für bestimmte komplexe Planungsbereiche, wie etwa die Statik oder den Brandschutz, sind oft spezielle Fachingenieure erforderlich, die diese Berechnungen durchführen. Architekten können hier unterstützend tätig sein, aber für die technische Detailplanung sind oft Ingenieure notwendig.
7. Fazit
Die Notwendigkeit, einen zugelassenen Architekten hinzuzuziehen, hängt maßgeblich von den rechtlichen Anforderungen des jeweiligen Bauvorhabens ab, insbesondere bei der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4), die in der Regel nur von einem zugelassenen Architekten oder bauvorlageberechtigten Ingenieur eingereicht werden kann.
Andere Aufgabenbereiche, wie die Entwurfsplanung oder die Bauüberwachung, müssen nicht zwingend von einem Architekten durchgeführt werden, können aber aufgrund der fachlichen Expertise sinnvollerweise an diesen vergeben werden. Eine klare vertragliche Regelung und die Einhaltung der landesrechtlichen Vorgaben sind hierbei entscheidend.